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Zwar lässt sich kein absolut abschließender Katalog an Regeln darüber zusammenstellen, was im Einzelfall bei der PR (sei es im Social Web oder bei der klassischen PR) zulässig ist und was nicht – dafür ist das Feld der Kommunikation schlicht zu groß. Immerhin ist es aber möglich, grundlegende Regeln aufzuzeigen, die zumindest in den meisten Fällen ausreichen sollten, um rechtlich in der Spur zu bleiben.
Wer von anderen Personen angefertigte Texte, Grafiken, Fotografien, Videos oder Musik im Internet nutzen und bei seinen eigenen Aktivitäten online einbinden möchte, der muss sich zwangsläufig mit dem Thema Urheberrecht auseinandersetzen.
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (kurz UrhG) regelt, dass der Urheber zunächst einmal die exklusiven Rechte an seinen »Werken« hält. Will ein anderer diese Werke nutzen, dann benötigt er hierfür eine Erlaubnis – umgangssprachlich auch »Lizenz« genannt. Geschützt sind sämtliche Arbeiten, die eine gewisse »Schöpfungshöhe« erreichen, d.h. als persönliche geistige Schöpfung ein gewisses Mindestmaß an Individualität aufweisen. Vorsicht: Die Schranke liegt hier relativ niedrig. Schon mehrfach haben Gerichte entschieden, dass auch gerade einmal rund 100 Zeichen (oder 10–12 Worte) lange Texte unter Umständen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Das ist kurz genug, um selbst in einem Tweet eine Urheberrechtsverletzung b....