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Wer als Fotograf durch das unerlaubte Anfertigen von Bildnissen das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen verletzt, kann sich sowohl Unterlassungs- als auch Zahlungsansprüchen ausgesetzt sehen. Durch den Unterlassungsanspruch wird der Fotograf verpflichtet, keine weiteren Aufnahmen anzufertigen und bereits vorhandene Aufnahmen nicht zu veröffentlichen. Um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, wird der Fotograf in aller Regel eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben müssen.
Im Falle von Veröffentlichungen, die als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung einzustufen sind, kann ferner ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen entstandener immaterieller Schäden bestehen. Daneben kann der Fotograf sich bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Geldzahlung ausgesetzt sehen, wenn er rechtswidrig Fotos veröffentlicht hat, für die üblicherweise eine Lizenzgebühr hätte gezahlt werden müssen. In diesen Fällen ist gemeinhin die »fiktive Lizenzgebühr« zu entrichten, das heißt, es wird im Wege der Lizenzanalogie der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Fotograf als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).