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Gegenstand und rechtliche Einordnung: Wenn ein Softwareprodukt wie eine Sache behandelt wird [Kapitel 6.1 (1)], kann man ein Individualprogramm schlecht anders einordnen. Also bleibt nichts anderes übrig, als Verträge über die Erstellung von Programmen als Kaufverträge in der Variante des Werklieferungsvertrags einzustufen. Wird ein vorhandenes Programm geändert oder erweitert, liegt hingegen ein Werkvertrag vor.
Die Unterschiede zwischen den Vertragstypen sind in der Praxis gering. Im Wesentlichen geht es darum, dass nur der Werkvertrag die Abnahme (bestehend aus Abnahmeprüfung und -erklärung) vorsieht [Kapitel 9.4 und 5.1.1 (2)]. Ähnlich sieht das Recht des Kaufvertrags in der Variante des Werklieferungsvertrags die kaufmännische Untersuchungspflicht nach der Lieferung vor (allerdings eine Pflicht, nicht ein Recht des Kunden).