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Was soll die historische Auslegung ermitteln: Den Willen des historischen Gesetzgebers oder den »objektiv gültigen Sinn des Rechtssatzes«, der »entwicklungsfähig [ist] wie alles, was am 〉objektiven〈 Geist teilhat«? Man spricht von subjektiver bzw. objektiver Theorie.
Unter Anhang A.4 war als Beispiel zur historischen Auslegung angeführt worden, dass der Gesetzgeber das Urheberrecht an Programmen in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst hat. Nach subjektiver Theorie müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass der Gesetzgeber das vor allem aus Bequemlichkeit getan hat: Die Umsetzung der EG-Richtlinie interessierte ihn nicht besonders; er war mit der Umsetzung auch bereits erheblich in Verzug. Die Zusammenfassung drückt also keinen Gestaltungswillen aus. Nach der objektiven Theorie drückt diese Zusammenfassung aus, dass es sich hier eigentlich um eine eigene Werkart handelt, die relativ unabhängig von den allgemeinen Vorschriften des Urheberrechts behandelt werden sollte. Denn vom Ansatz her geht es nicht um den Kernbereich des Urheberrechts; man kann sogar gute Gründe vorbringen, dass das Urheberrecht nicht richtig passt.