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Soweit der Kunde die Vergütung nicht rechtzeitig zahlt, richten sich die Rechtsfolgen seines Verzuges nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug [Kapitel 3.3]. In Kapitel 9.2.3 ist ein besonderer Fall des Verzugs des Kunden als Schuldner dargestellt, nämlich die Nichterbringung von Mitwirkungsleistungen. Hier geht es darum, dass der Kunde als Gläubiger die Leistung nicht rechtzeitig annimmt und damit in Annahmeverzug kommt ( 293 ff. BGB).
(1) Voraussetzungen