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Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand, weder der Schuldner noch sonst jemand, die Leistung, aus welchem Grund auch immer, erbringen kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung schon bei Vertragsabschluss unmöglich ist ( 311a BGB) oder erst später unmöglich wird: Was nicht geht, geht nicht! Deswegen »ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen« (
275 Abs. 1 BGB). Bei einem gegenseitigen Vertrag entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (
326 Abs. 1 BGB).