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Anspruchsgrundlagen können in verschiedene Richtung gehen: auf Handeln (oder Unterlassen) des anderen Vertragspartners, auf dessen Haftung oder auf dessen Einstandspflicht.
Handeln
Im Normalfall geht es darum, dass ein Vertragspartner einen Anspruch bekommen will, dass der andere etwas tut. Richten Sie Ihren Text darauf aus [Kapitel 8.3.1 unter »Zielgerichtet formulieren«, S. 267]. Zur Beschreibung der beiderseitigen Handlungspflichten reicht es aus zu schreiben: »Der Auftragnehmer tut/wird tun/soll ... tun.« Im Einzelfall können Sie das betonen: »Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ... zu tun.« Anlass zum Streiten gibt die Formulierung: »Der Kunde sollte ... tun./Das Programm sollte ... können.«
Sie können auch das Wort »muss« verwenden, um eine wichtige Pflicht (des Kunden) auszudrücken. Ich tue das nicht gerne, weil das Wort »muss« vielfach dafür verwendet wird, um eine Voraussetzung zu beschreiben: »Wenn das und das geschehen soll, muss vorher das und das getan werden.«
Einstandspflicht
Es geht um die Absicherung des einen Vertragspartners für den Fall, dass ein bestimmter Umstand, der für diesen günstig ist, nicht eintritt, und umgekehrt. Der Umstand bezieht sich nicht auf die Handlungspflichten eines Vertragspartners.
NOTE
Beispiele
Bürgschaft: Der Bürge verpflichtet sich zu zahlen, falls der erste Schuldner dazu nicht in der Lage ist.
Patronatserklärung: Der »Patron« steht dem Auftraggeber dafür ein, dass der Auftragnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt [siehe IT-Verträge, Kapitel 7.1 (7)].
Zusage des Auftragnehmers: »Die angegebene IT-Anlage (die der Kunde bei seinem Lieferanten kaufen soll) hat die erforderliche Leistungsfähigkeit und die erforderlichen Funktionen, die die angebotene Anwendungssoftware benötigt. Der Preis dafür beträgt höchstens Euro ____.«
Wenn Sie für die Formulierung ein Verb brauchen, können Sie »einstehen« nehmen, beispielsweise: »Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die angegebene IT-Anlage ...«
Handeln des Kunden
Er hat teilweise ganz normale Pflichten, z.B. Zahlungspflichten. Daneben soll er am Projekt mitwirken. Dazu unterscheiden die Juristen zwischen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten [siehe IT-Verträge, Kapitel 9.2.3.2]. Bei der Mitwirkungspflicht kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde mitwirkt (und kann bei Verletzung dieser Pflicht Schadensersatz fordern). Bei einer Obliegenheit des Kunden hat der Auftragnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Kunde tätig wird; unterlässt der Kunde das und kann der Auftragnehmer das Projektergebnis deswegen nicht fertigstellen, hat er trotzdem Anspruch auf die Vergütung.
Sie brauchen im Normalfall auf diese Differenzierung nicht einzugehen. Sie können schreiben: »Der Kunde wird ... « Wenn die Mitwirkung des Kunden besonders wichtig ist oder wenn Sie tatsächlich eine Pflicht des Kunden vorsehen wollen, können Sie schreiben: »Der Kunde ist verpflichtet, ...«
Der Kunde hat einige Aufgaben, die nicht primär Voraussetzung für die Durchführung des Projekts sind, die aber erf order lich für den Projekterfolg sind einschließlich des Ziels, dass der Kunde sich nicht selbst schädigt. Der Auftragnehmer kann dann »muss« schreiben, um die Wichtigkeit zu betonen. Das klingt wie eine Vertragspflicht des Kunden, die es aber nicht ist. Es ist deswegen besser, von »Aufgabe« zu sprechen: »Es ist Aufgabe des Kunden, Datensicherung zu betreiben.« Sie können so auch formulieren, wenn es um eine Aufgabe des Kunden geht, insbesondere um eine umfangreiche: »Es ist Aufgabe des Kunden, die Stammdaten zu übernehmen.«